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Nachricht 331: Gerechtigkeit was ist das?

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Nachricht 331: Gerechtigkeit was ist das?


Nachricht von:  Günther
Vom:  28. März 2003 um 12:26:03 Uhr
Thema: Gerechtigkeit was ist das?
Text:  Wie geht eigentlich gesellschaftspolitische Rehabilitation für Dummis?

Die Würde des Menschen oder die Kunstfreiheitsgarantie sind, ohne juristisches BimBam, unangreifbare Grundrechte für Jedermann. Dass heißt sie können nicht einem Einzelnem, beliebig abgewertet oder unterlaufen werden. Denn das Freiheitsrecht dem Einzelnem genommen, wird letztlich allen genommen sein.
Dennoch, Rechtsbeschwerde zwecklos.

Behörde beruft sich, Law and Order, einfach auf die Zustimmung der Gerichte, Dass das Verkaufen von Bilder nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe. Die Kunstfreiheit der Straßenkünstler deshalb auch „nicht“ zu jeder Zeit, an Jeden Ort, in jeder Art und Weise ausgeübt werden darf.
Mit der Metapher „Ort“, „als selbstverständlich“ das Kunstverbot für Straßenkünstler in einer Fußgängerzone gemeint sein soll.
Gegen den permanenten Behördenvorbehalt (Straßenkunst mir Gerichtlicher Rechtsbeugung verbieten zu dürfen) scheint mir nur noch eine Verfassungsbeschwerde Hilfreich.
Mit dem Bescheid (-1-BvR-183-81-) teilt das Prüfungsgericht Karlsruhe mit, das der Beschwerdeführer „ich“ durch den Hirnriss der Bundesverwaltungsrichter Berlin, nicht in seinem/meinem Grundrecht angegriffen werde.
Soweit die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend erkannt haben, Dass Mann, für die Straßenkunst in der Fußgängerzone, keiner Behörde in den Erlaubnisgewährenden Arsch muss, Sei das Vordergericht damit bereits von der Grundsatzentscheidung (BVerfGE 30, 173, 182 ff ( Mephisto-Urteil )) ausgegangen.
Die Kunstfreiheitsgarantie ist einfacher Rechtsweisung nicht verbietbar.
Grübel grübel. Vordergericht, Vordergericht! Was für ein Vordergericht? wenn der Senat Bundesverwaltungsgericht, der hirnrissigen Meinung ist: Kunst zum Schutz kommunalpolitischer Straßenrechtsweisungen „nicht“ zu jeder Zeit, an Jeden Ort, in jeder Art und Weise ausgeübt werden darf.
Auf dem Weg durch die Instanzen gab es nur ein „Vordergericht“ das „Oberverwaltungsgericht Münster, dass als Vordergericht die Feststellung getroffen hat: Dass Straßenkünstler im Sinne der Kunstfreiheit, in keiner Art und Weise, einen kommunalen Erlaubnisvorbehalt unterliegen, Bzw.mit einer einfachen kommunalpolitischen Ordnungsweisung, aus einer Fußgängerzone reglementiert, (Verdrängt) werden dürfen.
Begründung: Ein allgemeingültiges und generelles Verbot der Straßenkunst, ginge nur durch höherwertige Straßenrechte.
Weil man aber offen lässt, was gegen Art.5 Abs.3 GG, ein höherwertiges Straßenrecht ist,
Das auch für eine Einschränkung des Allgemeingebrauch der Fußgängerzone abgreifbar.
Hat das Bundesverwaltungsgericht-Berlin einfach mal vermutet; Der Kunst, bereits allgemeiner Straßenrechte, nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Dahinter versteckt auch der Kommunal- und Landtagspolitiker NRW. Seinen gesellschaftspolitischen Auftrag, Grundrechte seiner Wähler zu schützen.
Begründung, dass mit der schwachsinnigen Rechtsbeugung der Bundesverwaltungsrichter, für das Rechtsverständnis Straßenkunst, auch schon alles gesagt sei.

Also nochmal was für ein Vordergericht? Hat bereits zutreffend für die Kunstfreiheit in einer Fußgängerzone Plädiert?
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, wird in dem Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-). Auch nichts anderes festgestellt, was die Rechtswissenschaftler Prof. Hufen und Gersdorf und das Vordergericht „Oberverwaltungsgericht-Münster“ im Ergebnis deutlich festgestellt haben: Dass Straßenkünstler, für die Kunstausübung in einer Fußgängerzone, keiner Straßen- (verkehrsrechtlichen) Erlaubnis bedürfen. Straßenkünstler an diesen, jenen und allerorts, in jeder Art und Weise Kunst ausüben, Verbreiten, verkaufen, und vermitteln dürfen.
Wie jeder andere Kunstschaffende auch.
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
Lieber Rupp! Was willste uns jetzt wieder für einen Scheiß erzählen, kontert wieder mal, der kommunal- und Landtagspolitiker NRW. Der ehemalige Straßenverkehrsminister Clement, der Petitionsausschuss NRW, die Gewerkschaft Kunst und der Bundesverband-Bildender-Künstler//Ortsververband-Köln.
In dem Prüfungsbescheid (-1-BvR-183-81-) steht nichts anderes gesagt, dass die Kunstfreiheitsgarantie nicht an straßenkünstler gewährt werden muss. und der Behörde generell das recht zufällt eine Straßennutzung Erlaubnis- oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen.
Also Verpiss dich!
Ergo hat man mich, mit dem gesellschaftspolitischen Slogan "Verpiss dich", bis 1997 Mundtot gemacht. Bis das unangreifbare, gesellschaftspolitische Versteck Bundesverwaltungsgericht, allgemeingültiger Gesetze „-1997-„ zugeben muss, dass auch Straßenkünstler, genau wie die Zeugen Jehovas einen verfassungsschutz.
Aber nach 20 Jahren rechtsstreit, bin ich Müde geworden, immer und immer noch, auf hinterhältige Formulierungen der Richter hinzuweisen. Der Gag. Kunstfreiheit auf die Religionsfreiheit der Zeugen Jehovas abzugreifen. Entbindet Bundesverwaltungsgerichter etwas bestimmendes zur Grundsatzentscheidung „Mephisto“ feststellen zu müssen.
Denn was Behörde erlauben darf, darf Behörde auch wieder verbieten.
Schlimmer noch, einem Straßenkünstlers wird nicht einmal die Würde eines Bettlers anerkannt.
Siehe Erlaubnisvorbehalt über die neue Straßenkunstverordnung der Stadt Köln,
oder Richtungsweisend die Platzkartenverordnung der Stadt Wien
Voraussetzung für die Erlaubnis, einer Kunstausübung auf der Straße auszuüben zu dürfen, Sei.
Zitat:
Dass tragen eines sichtbaren Lichtbildausweis, bewiesen werden Muss, das Straßenkünstler im Sinne der Kunstfreiheitsgarantie auch Künstler ist.
pro Platzkarte erst mal EUR 6,54 bezahlen.
Für den gleichen Platz (bzw. Zuweisungszone) werden nur zwei Platzkarten pro Woche und auf nicht einanderfolgenden Tage, an die/den gleichen Künstler/in vergeben.
Nutzungs dauer von 17,, bis 21,, Uhr
Platzkartenabgabe: jeden Montag für die Woche bis zum nächsten Montag.
Zitat Ende
Ein reisender Künstler der Die Stadt Wien außerhalb der Meldepflicht anreist, hat keinen Anspruch darauf, seiner Kunst spontan ausüben zu dürfen, wie das einem Bettler selbstverständlich ist.
dass sei in Hinsicht der Gleichbehandlung, auch in Ordnung.
Findet Lokalpolitiker seiner Behörde auch wieder deutliche Worte: Warum, sowieso, eshalb, Straßenkünstler nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ich denke, dass die permanente Entwürdigung gerade zur Ausgangssituation, mir nicht nur einen Immateriellen, sondern auch einen Materiellen Schaden verursacht hat.
Wie reich könnte ich heute sein, hätte Behörde mich nicht von 1968 bis 1997 mit unlauterer Rechtsmittel, permanent aus dem Kunstkommunikationsgebrauch der Fußgängerzone herausgedrängt.
Papperlapap:
Begutachtung die Einzelrichterrin „Regina Ernst“ den Gedankengang für das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Niemand hat jetzt noch ein Interesse daran, feststellen zu müssen, ob die Kunstfreiheit der Straßenkunst, auch in den Zurückliegenden 20 Jahren nicht verboten war.
So habe ich zum Schaden, der aufgezwungenen Verarmung, auch noch den Spott der Feststellung: Niemand hat sie aufgefordert, für die Sicherung der Kunstfreiheit tätig zu werden.
Das war ganz allein Ihr Bier. Nicht Aufgabe dieser unserer Gesellschaftsordnung.
Ja, sagt der Sachbearbeiter für „die Deutsche Künstlerhilfe“, das ist echt nicht gut, was Dir da zur Sicherheit der Kunstfreiheitsgarantie gesellschaftspolitisch zugemutet wurde, und immer noch wird, der Bundespräsidenden J. Rau als Verwalter „der Deutsche Künstlerhilfe“, Kann und darf diesen Zustand nichts anmerken. Dem Bundespräsident sind die Hände gebunden. Deine Angelegenheit gesellschaftspolitich zu werten oder mit der Deutschen Künstlerhilfe unbürokratisch helfen zu können.
Weil in Düsseldorf Wohnhaft, letztlich der Kultusminister NRW. Für die Angelegenheit zuständig sei.
Innerhalb dreier Tage teilt mir das Prüfungs- und Vergabegremium für die „Künstlerhilfe“ in NRW. mit. Dass „Künstlerhilfe“ nur an Kunstschaffende gewährt werde, die sich um die Kunst bereits verdient gemacht haben, und erst danach durch widrige Umstände verarmt sind.
So gesehen aber nicht an Dummköpfe, die sich zum Privatvergnügen, für die Sicherung der Kunstfreiheit aufgerieben haben.
Im übrigen, werden sie 2003 mit einer Grundrente versorgt, und damit sicher auch wieder in die Lage sein, ihre Hobbykunst wieder für die Straßenkunst finanzieren zu können.
Ich habe gegen die Ministeriale Frechheit, sofort Beschwerde bei dem Kultusminister NRW persönlich eingereicht, warte aber schon wieder mal, seit Monaten auf Antwort.
Klar, wer in die Mühlen der Bürokratie gerät, wird ohne Lobby, darin aufgerieben.
Also noch mal: wie geht Rehabilitation „für Dummis“
Der erkläre es mir Bitte,
Oder wo geschrieben steht; dass Straßenkünstler nicht die gleiche Sublimierung zusteht,
wie im Sinne der Würde des Menschen einem profan Bettler.
Oder gilt der Persönlichkeitsschutz eines Menschen, gegen Öffentliche Gewalt. erst ab
Mannesmann Manager Esser?
Um mal auf den neuesten öffentlichkeitsdienst der Medien (für die Würde des Menschen ) hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen.
G. Rupp
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